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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Allgemeine Pflichten der Vertragspartner 

1.1. Pflichten von NATZwerk 

Zur Erfüllung der Leistungen nach diesem Vertrag verpflichtet sich NATZwerk als kompetenter, professioneller Anbieter sein Fachwissen einzubringen und die Aufgabenstellungen nach diesem Vertrag mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen; kompetentes Personal einzusetzen und die für die Durchführung des Projekts erforderlichen personellen Ressourcen bereit zu stellen. 

1.2. Pflichten des Kunden 

1.2.1. Der Kunde seinerseits verpflichtet sich, mit Hilfe der von ihm in das Projektteam und den Lenkungsausschuss entsandten Mitarbeiter an der Erfüllung dieses Vertragszwecks aktiv mitzuwirken. Dazu wird der Kunde auch seinerseits die nach diesem Vertrag zur Mitarbeit im Projektteam und im Lenkungsausschuss erforderlichen personellen Ressourcen bereitstellen. 

1.2.2. Er werden NATZwerk alle Informationen, Daten und Dokumente zur Verfügung stellen, die möglicherweise für eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages einschließlich seiner Abrechnung, erforderlich sind; insbesondere 

diejenigen Informationen, Daten und Dokumente, welche NATZwerk anfordert. 

1.3. Gegenseitige Verpflichtung zur Kooperation 

Jeder Vertragspartner arbeitet aktiv mit dem jeweils anderen Vertragspartner zusammenarbeiten. Sofern Hindernisse beim Vollzug dieses Beratervertrages auftreten sollten, ist hierüber unverzüglich der andere Vertragspartner zu informieren. 

2. Vergütung - Auslagen 

2.1. Honorar 

Als Gegenleistung für die von NATZwerk im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen zahlt der Kunde an NATZwerk ein Honorar so wie im Angebot ausgeführt. Die Honorare verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden. 

2.2. Auslagen 

Die Auslagen für Reisen, Unterkunft und Verpflegung, welche von NATZwerk im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehen, werden vom Kunden an NATZwerk erstattet nach Maßgabe der folgenden Regelungen. 

Reist ein Mitarbeiter von NATZwerk zu den Sitzungen des Projektteams oder des Lenkungsausschusses aus einem Ort innerhalb Deutschlands an, so werden erstattet: 

Bei Benutzung der Bahn: Die tatsächlichen Fahrtkosten. 

Bei Benutzung von Linienflügen: Der Preis eines Economy-Class-Tickets, sofern bei der Reservierung verfügbar; ansonsten des preislich nächstgünstigen der verfügbaren Tickets. 

Bei Benutzung eines PKW: Die tatsächlichen Mietwagenkosten für ein Fahrzeug der Golf-Klasse oder bei Benutzung deseigenen PKW netto EURO 0,50 je gefahrenem Kilometer. 

Bei Benutzung eines Taxis für die Fahrten zwischen Wohnort und Bahnhof bzw. Flughafen und dem Ort der Sitzung des Projektteams bzw. des Lenkungsausschusses: Die tatsächlichen Taxi-Kosten. 

Übernachtet der Mitarbeiter von NATZwerk im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages auf einer Reise, erhält NATZwerk als pauschalen Satz für ihre Unterkunft und Verpflegung netto EURO 150 pro Übernachtung und pro Mitarbeiter; für einen Arbeitstag ohne Übernachtung erhält NATZwerk eine Verpflegungspauschale von EURO 41 pro Tag und pro Mitarbeiter. 

Für Reisezeiten ab 6 Stunden einfacher Weg, wird für die Hin- & Rückreise eine Pauschale von 500,00 € pro Anreise berechnet. Reisen außerhalb Deutschlands werden nach Aufwand abgerechnet. 

Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die Rückreise des Mitarbeiters von NATZwerk. 

NATZwerk wird die jeweils angefallenen Auslagen dem Kunden per Pauschalnachweis bzw. Einzelnachweis in Rechnung stellen. Um kurzfristig hohe Reisekosten zu vermeiden, werden die Projekttermine nach Möglichkeit 1 Monat im Voraus eingeplant. Bei erhöhte Hotelkosten durch kurzfristige Buchungen durch den Kunden wird der Differenzbetrag zur Pauschale in Rechnung gestellt. 

2.3. Umsatzsteuer 

NATZwerk hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für die nach diesem Vertrag abrechenbaren Honorare; Auslagen können entweder nach Gesamtaufwand brutto, also inklusive MWST, in Rechnung gestellt werden oder aber nach §15 Umsatzsteuergesetz um die anrechenbare Vorsteuer gekürzten Auslagen, dann als Nebenleistung um den gesetzlichen MWST Betrag von derzeit 19% erhöht, berechnet werden. 

3. Zahlungsbedingungen 

3.1. Das Festhonorar wird wie im Angebot beschrieben zur Zahlung fällig. 

3.2. Auslagen werden mit der Rechnung aber spätestens am Ende eines Kalendermonats zur Zahlung fällig. 

3.3. Voraussetzung für die Zahlungen ist immer eine den steuerlichen Erfordernissen entsprechende Rechnung von NATZwerk; 

soweit Auslagen zur Erstattung abgerechnet werden, ist deren tatsächlicher Anfall durch beigefügte 

Rechnungskopien und ggf. Fahrpreisauskünfte glaubhaft zu machen. Zahlungen sind ohne Abzüge zu leisten 

NATZwerk by Nathalie Zimmer 

Deutz-Mülheimer-Str. 183 D, 51063 Köln 

Tel: +49 221. 25 96 32 58 

USt-IdNr.: DE316889420 

 

 

 

 

4. Verschwiegenheit 

4.1. NATZwerk versichert, alle Informationen, Dokumente und das Know-how jeglicher Art, auf das NATZwerk im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages Zugriff erhält, streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt nur für solche Informationen, Dokumente oder Know-how nicht, welche NATZwerk vor der Mitteilung rechtmäßig zugänglich waren, oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Verletzung dieser Vereinbarung bekannt oder allgemein zugänglich werden, oder NATZwerk zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten rechtmäßig offenbart oder zugänglich gemacht werden. 

Die Beweislast für die Anwendbarkeit einer der vorgenannten Ausnahmen obliegt demjenigen, der sich auf diese beruft. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für Vorschläge des Projektteams und die Empfehlungen des Lenkungsausschusses. 

4.2. Der Kunde wird die von NATZwerk eingesetzten Methoden, Werkzeuge, Datenbanken, ebenso wie die angewandten Prozesse und das eingesetzte Know-how streng vertraulich behandeln und auch nicht für andere Zwecke seines Unternehmens oder mit ihm verbundener Unternehmen außerhalb des Gegenstandes des Vertrages benutzen und einsetzen.  

4.3. Diese Verpflichtung ist von jedem Vertragspartner nicht nur während der Laufzeit dieses Vertrages einzuhalten, sondern auch bis zehn Jahre nach Abschluss dieses Vertrages, gleichgültig wann und wie er beendet wurde. 

5. Unabhängigkeit der Parteien 

5.1. NATZwerk ist und bleibt, auch während der Durchführung der Beratungsleistungen, externer und unabhängiger Dienstleister des Kunden. NATZwerk wird damit keinesfalls Bevollmächtigter, im Außenverhältnis Beauftragter oder sonst wie Vertreter des Kunden. 

5.2. Mitarbeiter von NATZwerk unterstehen weder in rechtlicher noch in technischer Hinsicht - außer in Bezug auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften - einem Weisungsrecht des Kunden. 

5.3. NATZwerk obliegt für ihre Mitarbeiter die Organisation der geschuldeten Leistungen, insbesondere die Auswahl und die Einteilung ihrer Mitarbeiter. 

6. Geistige Eigentumsrechte 

6.1. Die Ergebnisse aller Arbeiten, die NATZwerk in Bezug auf den Gegenstand des Vertrages im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages (mit-)erstellt hat, also insbesondere die Ideen und Vorschläge, sowie daraus entstehende Schutzrechte, stehen ausschließlich des Kunden zu. Deshalb überträgt NATZwerk sämtliche Rechte zur Nutzung, Vervielfältigung, Präsentation und Anpassung der Arbeitsergebnisse auf allen Medien, in allen Formaten und unter 

Verwendung sämtlicher technischer Prozesse sowie zur Verwertung der Arbeitsergebnisse auf den Kunden. Diese Übertragung erfolgt für den gesamten Zeitraum des gesetzlichen Urheberschutzes und für die ganze Welt. Eine gesonderte Vergütung wird vom Kunden hierfür nicht geschuldet. 

6.2. Die Übertragung gemäß Ziffer 7.1. steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Vergütung gemäß Artikel 2 vom Kunden vertragsgemäß bezahlt ist. 

7. Inkrafttreten, Laufzeit und Beendigung des Vertrages 

7.1. Inkrafttreten, Laufzeit 

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft. Er wird für die zu erwartende Laufzeit gemäß Zeitplan des Angebotes abgeschlossen. Er endet mit Abschluss der Projektarbeit, ohne dass es seitens eines Vertragspartners einer Kündigung bedürfte. Mit Einverständnis beider Vertragspartner kann die Laufzeit dieses Vertrages nach Erforderlichkeit angepasst werden; dies ist – zusammen mit den Auswirkungen der 

Laufzeitverlängerung auf die Vergütung – schriftlich zu dokumentieren. 

7.2. Stornierung oder Umbuchung 

Ab x Tagen vor dem Einsatz werden X % als Ausfallvergütung berechnet. 

30 Tage – 15 % 

20 Tage – 50 % 

14 Tage – 100 % 

Umbuchungen:  

Einmalige Umbuchungen sind bis 30 Tage vor dem geplanten Einsatz kostenfrei möglich, danach werden 25 % des verbarten Preises fällig. Bei mehrfachen Verschiebungen eines Einsatzes behält sich NATZwerk vor die Konditionen für die Stornierung anzuwenden. 

Kosten und vorab bzw. durch die Stornierung oder Umbuchung entstandener zeitlicher Aufwand, wird an den Vertragspartner weiterberechnet. 

7.2. Beendigung 

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, diesen Beratervertrag außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn er zuvor den anderen Vertragspartner zur Behebung des wichtigen Grundes mit einer Frist von 30 Tagen unter Kündigungsandrohung aufgefordert hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Die Aufforderung zur Behebung und die Kündigung haben jeweils schriftlich zu erfolgen und sollen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt werden. 

7.3. Vergütung bei Beendigung 

Kündigt einer der Vertragspartner diesen Vertrag, so steht NATZwerk als Vergütung der Teil des Festhonorars zu, der bis zum Beendigungszeitpunkt fällig geworden ist; die Auslagen die NATZwerk bis zum Beendigungszeitpunkt entstanden sind. 

8. Nichtabwerbung von Personal 

8.1. Kein Vertragspartner darf einen Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der im Rahmen des Projektteams oder des Lenkungsausschusses tätig geworden ist, für sich anstellen oder sonst wie beschäftigen. Dieses Verbot gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung für einen Zeitraum von drei Jahren. 

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